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Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten und hat das Bundeserziehungsgeldgesetz abgelöst. Das Elterngeld gilt für alle ab dem 01.01.2007 geborenen Kinder oder ab diesem Zeitpunkt adoptierten oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommenen Kinder. Für Kinder, die bis zum 31.12.2006 geboren worden sind, gelten die Regelungen des Bundeserziehungs-geldgesetzes weiter. Das Elterngeld ist zentrales Element einer Neuausrichtung der familienpolitischen Leistungen der Bundesregierung. Ein abgestimmter Dreiklang aus unterstützender Infrastruktur, einer familienbewussten Arbeitswelt und gezielter finanzieller Förderung, die den unterschiedlichen Lebensphasen und Lebenslagen von Familien folgt, verbessert die Chancen für Familien. In diesem Dreiklang zielt das Elterngeld darauf ab, Menschen in ihrem Wunsch nach einem Leben mit Kindern zu unterstützen und Eltern und Kinder besser und dauerhaft zu sichern.
Das Elterngeld hilft allen Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen wollen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Es will dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für diese Mütter und Väter nicht dadurch verschlechtern, dass sie ihr Kind in seinen ersten Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen.
Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein Elterngeld beziehen, zwei weitere Monate sind für den anderen Elternteil reserviert. Weiterhin ist Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld für insgesamt 14 Monate, dass bei einem Elternteil für mindestens zwei Monate eine Minderung des Erwerbseinkommens zu verzeichnen ist.
In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt erzielt hat. Es beträgt höchstens 1.800 Euro und mindestens 300 Euro.
Das Elterngeld gleicht das entfallende Einkommen mit einer Ersatzrate aus, die nach der Höhe des Einkommens vor der Geburt des Kindes gestaffelt ist. Das entfallende Einkommen wird bei einem Nettoeinkommen - von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent,
- von 1.220 Euro zu 66 Prozent,
- zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zu 67 Prozent ersetzt.
Geringverdiener erhalten ein erhöhtes Elterngeld: Ist das Nettoein-kommen vor der Geburt geringer als 1.000 Euro monatlich, wird die Ersatzrate von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent angehoben. Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt die Ersatzrate um 1 Prozent.
Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben. Familien mit mehreren kleinen Kindern erhalten einen Geschwisterbo-nus in Höhe von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, min-destens aber 75 Euro im Monat.
Bei einer Mehrlingsgeburt erhöht sich das sonst zustehende Elterngel-des um 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
Der Elterngeldanspruch entfällt für Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als 250.000 Euro.
Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag künftig vollständig als Einkommen angerechnet – dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Es gibt aber eine Ausnahme: Das Elterngeld wird auf die Grundsicherungsleistungen (Sozialgeld, Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag) vollständig als Ein-kommen angerechnet. Ausnahme: Sie waren vor der Geburt des Kindes erwerbstätig. Dann erhalten Sie einen individuellen Freibetrag, der dem Durchschnittsnettoeinkommen vor der Geburt entspricht. Bis zu dieser Höhe, maximal jedoch 300 Euro (bzw. 150 Euro bei halbierter Auszahlung des Elterngeldes), bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen weiterhin anrechnungsfrei.
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