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Gaststättengewerbe anzeigen
| Leistungsbeschreibung |
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, ist verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird. Mehr zum Thema Gewerbeanzeige - siehe Leistungsbeschreibung Gewerbeanmeldung. Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
abgegeben werden. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend. Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z. B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten). |
| An wen muss ich mich wenden? |
Gaststättenbehörden sind in Hessen die Kommunen.. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
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| Welche Gebühren fallen an? |
Die Abgabe einer Gewerbeanmeldung für eine Gaststätte ist gebührenpflichtig nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung in der jeweils gültigen Fassung. |
| Was sollte ich noch wissen? |
Sonstiges: Vorübergehender Betrieb einer Gaststätte:
schriftlich der Gemeinde angezeigt wird.
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| Bemerkungen |
Fachlich freigegeben durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. Stand: 8. Mai 2012 |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Gewerbe einschließlich Gaststätten |
| Zuständige Behörden: |
Stadt Waldkappel - Gewerbeamt |
