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8963278 2011/12/29 09/35/21

Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung.

Es gilt für höchstens fünf Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden. Das Kennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit „03“ oder „04“ beginnt.. Die amtliche Stempelplakette ist blau.

Kurzzeitkennzeichen gelten außerhalb Deutschlands nur dann, wenn der jeweilige Staat dies ausdrücklich erklärt hat. Ob dies in dem Land, in das Sie ein Fahrzeug überführen wollen, der Fall ist, klären Sie bitte unmittelbar mit der zuständigen Auslandsvertretung.

Der Antrag ist bei der Zulassungsbehörde persönlich oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.

Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.

Sie erhalten von der Zulassungsbehörde einen besonderen Fahrzeugschein, den Sie ausfüllen müssen.

Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt.

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An wen muss ich mich wenden?

Die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt oder jede andere Zulassungsbehörde im Bundesgebiet.

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Einverständniserklärung beider Elternteile und deren Personalausweis/Reisepass der Erziehungsberechtigten (ggf. Sorgerechtsurteil)
  • Wenn Sie einen Dritten mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.
  • Nachweis des Bedarfs und
  • Versicherungsbestätigung.
     
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Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr; sie beträgt derzeit 10,50 Euro.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der Zulassungsbehörde nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.

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Formulare
Anliegenkategorien: 8958396 Rund um das Kennzeichen
Zuständige Behörden: Werra-Meißner-Kreis