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8964461 2012/04/03 06/59/50

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Leistungsbeschreibung

Verkehrszeichen (kurz VZ) und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten. Zu den Verkehrszeichen zählen Verkehrsschilder, Straßenmarkierungen, licht­technische Anzeigen, sowie Zeichen von Verkehrsposten. Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Park­scheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Licht­zeichenanlagen („Ampeln“).

Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog (kurz VZKat) vermerkt.

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen von Verkehrszeichen unterteilen:
 
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An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind die Straßenverkehrsbehörden. Wann und wo Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angeordnet werden können, ist in § 45 StVO umfassend geregelt. Welche Straßen­verkehrsbehörden für welche Straßen zuständig sind, ist für Hessen in der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten  festgelegt.

Angebracht, unterhalten und entfernt werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrich­tungen von den Trägern der Straßenbaulast. Für die Autobahnen, die Bundesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Städten mit mehr als 80.000 Einwohnern), Landes­straßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Städten mit mehr als 30.000 Einwohnern) ist Träger der Straßenbaulast Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement.  Für die Kreisstraßen ist dies in der Re­gel analog zu den Landesstraßen geregelt. Die Gemeinden sind Träger der Straßenbau­last für die Gemeindestraßen auf ihrem Gebiet.

Weiterführende Informationen finden Sie in der Straßenverkehrs-Ordnung.

 

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Formulare
Anliegenkategorien: 8958405 Knöllchen & Co.
Zuständige Behörden: Stadt Waldkappel
Stadt Waldkappel - Ordnungsamt
Werra-Meißner-Kreis