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Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
| Leistungsbeschreibung |
Die in der Zulassungsbescheinigung II eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs. Der Halterbegriff entstammt § 833 BGB. Danach ist Halter, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht (nämlich die Kosten bestreitet und tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann; dies ist vielfach nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist deshalb auch kein Eigentumsnachweis, sondern erleichtert letztendlich nur die Zulassungsvorgänge, da davon ausgegangen wird, dass derjenige, der die Zulassungsbescheinigung II in Händen hält, verfügungsberechtigt über das Fahrzeug ist. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Bei einem Neufahrzeug erhalten Sie die Zulassungsbescheinigung II im Regelfall vom Hersteller im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeuges. |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Fahrzeugzulassung |
| Zuständige Behörden: |
Werra-Meißner-Kreis |
