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8968800 2011/09/27 08/44/07

Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen)

Leistungsbeschreibung

Schulen in freier Trägerschaft
werden in Ergänzungsschulen und Ersatzschulen unterschieden.

  • Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft die ein Unterrichtsangebot haben, das es im öffentlichen Schulwesen nicht gibt. Sie ergänzen das öffentliche Bildungsangebot durch ihre Bildungsgänge.
  • Ersatzschulen bieten Unterrichtsangebote wie öffentliche Schulen (z.B. private Grundschulen, private Gymnasien) und ersetzen damit öffentliche Bildungsangebote durch private.

Ergänzungsschulen:
Die von Ergänzungsschulen entwickelten und durchgeführten Bildungsgänge liegen hauptsächlich im Bereich der beruflichen Bildung wie: Kosmetik, Gesundheit, Sprachen, Technik, neue Technologien, Kommunikation oder kaufmännischer Bereich, denn private Träger können mit ihrem Bildungsangeboten schneller und flexibler auf die sich ändernden Anforderungen im Berufsleben reagieren. Daneben bestehen aber auch Ergänzungsschulen, die auf ausländische Bildungsabschlüsse vorbereiten. Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist dem Staatlichen Schulamt anzuzeigen, unterliegen jedoch nicht der Aufsicht der Schulämter.

Ersatzschulen:
Ersatzschulen müssen genehmigt werden und erhalten eine finanzielle Förderung durch das Land Hessen. Die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schule in freier Trägerschaft als Ersatzschule erfolgt durch das zuständige Staatliche Schulamt nach dem Hessischen Schulgesetz (HSchG) in Verbindung mit Artikel 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Die Staatlichen Schulämter üben die Fach- und Rechtsaufsicht über die Ersatzschulen aus. Sind die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Genehmigung einer Schule in freier Trägerschaft und nach einer Wartefrist von drei Jahren ein Anspruch auf Finanzierung nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz (ESchFG).

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An wen muss ich mich wenden?

In Hessen ist das Kultusministerium für das Schulwesen zuständig.

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Zuständige Behörden: Werra-Meißner-Kreis