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Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants,Diskotheken, Biergärten etc. geschlossen sind. Die Sperrzeit dient in erster Linie dem Lärmschutz.
Folgende Regelungen gelten: - Die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten (Orte, an denen z. B. Theater- und Filmvorführungen oder Tanzveranstaltungen stattfinden) beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.
- Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Jahrmärkten, Volks- und Rummelplätzen sowie für sonstige öffentliche Vergnü-gungsstätten, auf denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung statt-finden (z. B. das Aufstellen von Warenspielgeräten und das Betreiben von Spiel-hallen im Reisegewerbe) beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr.
- Die Sperrzeit ist aufgehoben in der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch und in der Nacht zum 1. Mai.
- Allgemeine Ausnahmen: Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder be-sonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein (für alle Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten eines örtlichen oder regionalen Bereichs, z. B. für das Stadtgebiet, den Landkreis, den Regie-rungsbezirk) verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
- Ausnahmen für einzelne Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Ver-gnügungsstätten: Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert oder be-fristet oder widerruflich aufgehoben werden. Die Aufhebung der Sperrzeit kann mit Auflagen versehen werden.
9032005
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