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Unterhaltsvorschuss
| Leistungsbeschreibung |
Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann? Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
Die Unterhaltsleistung wird im Regelfall unter Anrechung des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe des sich nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gewährt. Der Anspruch beträgt ab 01.01.2010 höchstens
noch nicht vollendet hat. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses ist das für Ihren Wohnort zuständige Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Stadt. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
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| Welche Fristen muss ich beachten? |
Die Unterhaltsvorschussleistung kann rückwirkend auch für den Monat vor dem Eingang des Antrags bei der Unterhaltsvorschussstelle gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 12 Jahre alt wird. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist. |
| Rechtsgrundlage | |
| Formulare | |
| Anliegenkategorien: |
Finanzielle und sonstige Hilfen Finanzielle und sonstige Hilfen Finanzielle und sonstige Hilfen Finanzielle und sonstige Hilfen Kinder |
| Zuständige Behörden: |
Werra-Meißner-Kreis |
