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8964921 2011/03/01 18/16/34

Unterhaltsvorschuss

Leistungsbeschreibung

Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann?
In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

  • ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.

Die Unterhaltsleistung wird im Regelfall unter Anrechung des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe des sich nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gewährt. Der Anspruch beträgt ab 01.01.2010 höchstens

  • 133 Euro monatlich für ein Kind, das das 6. Lebensjahr und
  • 180 Euro monatlich für ein Kind, das das 12. Lebensjahr (6 – 11 Jahre)

noch nicht vollendet hat.

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An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses ist das für Ihren Wohnort zuständige Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Stadt.

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
  • Scheidungsurteil
  • schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtsanwalt
  • ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
  • ggf. amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
  • Einkunftsnachweise, wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
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Welche Fristen muss ich beachten?

Die Unterhaltsvorschussleistung kann rückwirkend auch für den Monat vor dem Eingang des Antrags bei der Unterhaltsvorschussstelle gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren.

Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 12 Jahre alt wird. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist.

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Rechtsgrundlage

Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)

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Formulare
Anliegenkategorien: 8958417 Finanzielle und sonstige Hilfen
8958432 Finanzielle und sonstige Hilfen
8958492 Finanzielle und sonstige Hilfen
8958541 Finanzielle und sonstige Hilfen
9841472 Kinder
Zuständige Behörden: Werra-Meißner-Kreis