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8965044 2011/12/09 08/49/51

Vaterschaftsanerkennung

Leistungsbeschreibung

Nähere Beratung zu diesem komplizierten Thema erteilt das für Ihren Wohnort zuständige Jugend- oder Standesamt. Hier kann es sich nur um eine kurze Darstellung handeln, die nicht alle möglichen Fragen beantworten kann.
 

Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist,
  • oder, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann
    • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
    • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.


Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben.

Ob die Eltern Ihre Erklärungen am gleichen Tag oder zu verschiedenen Terminen abgeben möchten, können sie selbst entscheiden.
Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenregister nachträglich ergänzt,

  •  wenn die Mutter zustimmt
  • bei minderjährigen Kindeseltern, wenn die sorgeberechtigten Eltern zustimmen.


Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden,

  • wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder
  • Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch möglich, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch verheiratet ist. In diesem Fall muss der bisherige Ehemann der Mutter der Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen. Wirksam wird die Vaterschaft, wenn die Ehe der Mutter geschieden wird und das Kind innerhalb des Scheidungsverfahrens geboren wurde.


Wo können die Urkunden aufgenommen werden?

  • bei jedem Standesamt (kostenpflichtig)
  • bei den Jugendämtern
  • bei allen Amtsgerichten
  • bei allen Notaren (kostenpflichtig)
     

 

9012682
An wen muss ich mich wenden?

An das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. kreisfreien Stadt.
An das Standesamt Ihrer Stadt oder Gemeinde.
 

9012681
Welche Unterlagen werden benötigt?

Geburtsurkunde des Vaters sowie gültige Ausweise.

9012683
Welche Gebühren fallen an?

Die Vaterschaftsanerkennung kostet beim Standesamt 30 Euro, eine Zustimmung der Mutter in einer besonderen Urkunde ebenfalls 30 Euro. Die Beurkundung durch einen Notar ist ebenfalls kostenpflichtig.

9702679
Formulare
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Zuständige Behörden: Werra-Meißner-Kreis