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8965997 2010/05/20 11/08/19

Wehrdienst: Unabkömmlichstellung

Leistungsbeschreibung
Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im Spannungs- und Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.

Über die Unabkömmlichstellung entscheidet das Kreiswehrersatzamt auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt die Unabkömmlichkeitsverordnung des Bundes. In dieser Rechtsverordnung hat der Bund den Landesregierungen die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden übertragen. Hessen hat mit der Hessischen Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 15. März 2004 von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf das Außerkrafttreten dieser Verordnung am 31. Dezember 2009 und die durch Gesetz des Bundes vom 31. Juli 2008 eingetretenen Änderungen auf Bundesebene soll die Ausführungsverordnung novelliert werden. Dabei ist eine Schaffung der Bestimmungen vorgesehen.

Nach § 13 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. September 2008 sind die Dienstbehörde oder der Arbeitgeber verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Diese Verpflichtung obliegt den Wehrpflichtigen selbst, die in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen. 8997335
An wen muss ich mich wenden?

Der Antrag wird zusammen mit Stellungnahmen geeigneter Stellen (Handwerkskammer etc.) und einer Stellungnahme der Verwaltungsstelle an das zuständige Kreiswehrersatzamt bzw. Bundesamt für Zivildienst weitergeleitet.

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Rechtsgrundlage
  • § 13 Wehrpflichtgesetzes (WPflG)
  • Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (Unabkömmlichstellungsverordnung – UkV)
  • Hessische Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Ver-fahren bei der Unabkömmlichstellung

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Formulare
Anliegenkategorien: 8958646 Wehrdienstausnahmen
8961023 Gewerbe einschließlich Gaststätten
Zuständige Behörden: Werra-Meißner-Kreis