Abbrennen von Feuerwerk zu Silvester


In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen – also auch Böller und Raketen – verboten.

Demnach ist zu Fachwerkhäusern als besonders brandgefährdeten Gebäuden ein Mindestabstand von 8 Metern einzuhalten.

Das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk der Kategorie 2 ist nur am 31. Dezember 2023 und am 01. Januar 2024 erlaubt und darf nur von Personen über 18 Jahren erworben und gezündet werden.

Diese Regelungen/Verbote ergeben sich aus § 23 Abs. 1 u. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).

Verstöße hiergegen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Vom Zünden von Silvesterfeuerwerk auf öffentlichen Plätzen und im privaten Raum wird dennoch dringend abgeraten; insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems, welche auch aufgrund der hohen Personalausfälle in den Kliniken/Krankenhäusern zurückzuführen ist!